Blog MarkenMittwoch #8

Auf den Spuren von James Bond® im Markendschungel 😎

Nachdem in der letzten Folge (00)7 des MarkenMittwoch die sogenannte Agentenmarke doch weniger mit dem uns allen bekannten Super-Agenten zu tun hatte, wollen wir uns heute mal anschauen, wie sich James tatsächlich markenrechtlich in der Schweiz abgesichert hat.

Dafür werfen wir einen Blick ins Schweizer Markenregister “swissreg“. Unter der Inhaberin DANJAQ LLC, einem Unternehmen, welches für das Copyright und die Markenrechte der James-Bond-Charaktere und -Produkte zuständig ist, finden sich im Markenregister insgesamt 11 Treffer.

Das Bild der Marken-Auflistung im Register zeigt, dass neben reinen Wortmarken „007“, „JAMES BOND“ und „JAMES BOND JR.“, auch kombinierte Wort-/Bildmarken mit dem bekannten Logo existieren. In der Spalte „Status“ der Liste ist ersichtlich, ob die Marke aktuell noch in Kraft ist. Die beiden ältesten Marken sind ganz oben gelistet und existieren bereits seit 1987 😯 Auffällig ist, dass viele Marken eine Vielzahl von Waren- und Dienstleistungen gemäss der Nizza Klassifikation umfassen. Wer sich für die detaillieren Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse der einzelnen Marken interessiert, kann gerne mal einen Blick in das Register werden.

 

💡 Wissen zum Mitnehmen:

1. Je nach Unternehmen und Verwendung der Marke kann es manchmal lohnenswert und wichtig sein, neben einer reinen Wortmarke auch zusätzlich noch eine Bildmarke und/oder Wort-/Bildmarke anzumelden. Beispielsweise wenn eine spezielle grafische Ausgestaltung des Namens oder Logos, wie im vorliegenden Beispiel von „007“, vorliegt. Damit kann der Schutzbereich entscheidend erweitert werden. WICHIG: Wenn möglich die Grafik in S/W einreichen, um eine grössere Flexibilität in der farbigen Ausgestaltung zu haben (ein Beispiel an James nehmen 😉 )

2. Marken haben eine quasi unbegrenzte Laufzeit, solange sie alle zehn Jahre weiter verlängert werden. Ein sehr wichtiger Unterscheidungspunkt im Vergleich zu Designs (25 Jahre Laufzeit) und Patenten (20 Jahre Laufzeit).

3. Der Markenschutz betrifft nicht pauschal alle Waren und Dienstleistungen. Es muss bei einer Markenanmeldung stets genau angegeben werden, für welche Waren und Dienstleistungen gemäss der Nizza-Klassifikation Schutz begehrt wird. Daher ist es stets sinnvoll und empfehlenswert, ein detailliertes und individuell angepasstes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu erstellen.

 

Fortsetzung folgt:

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