Blog IP Flakes #4

In diesem Beitrag befassen wir uns mit einem Fehler der viele Facetten hat. Es ist Achtung geboten bei fehlenden oder nachteiligen Regelungen zu Rechten am geistigen Eigentum!

Je nach nationaler Rechtsprechung gehören Ergebnisse der Arbeit von Angestellten oder unabhängigen Auftragnehmern, beispielsweise Erfindungen, vielleicht nicht oder nicht vollständig dem Unternehmen. Das kann dazu führen, dass Ergebnisse von eigens finanzierten Projekten letztlich nicht genutzt werden können, da die Rechte am geistigen Eigentum unklar sind oder vollständig einer dritten Person gehören. Es ist daher ratsam, in Arbeitsverträgen eine Bestimmung über die Rechte am geistigen Eigentum aufzunehmen oder entsprechende zusätzliche Vereinbarungen zu treffen. Auch zwischen den Mitgründern sollte dies klar geregelt werden.

Start-Ups sollten darauf achten, dass das Unternehmen der Inhaber der Schutzrechte ist, und nicht nur eine einzelne Personen, beispielsweise einer der Gründer. Dies kann im Streitfall zu grossen Schwierigkeiten führen. Bei kritischen Arbeiten, die an externe Partner vergeben werden, gilt es ebenfalls Vorsicht walten zu lassen. Hier sollten die Rechte am geistigen Eigentum, welches beispielsweise in Form von Weiterentwicklungen im Rahmen eines Scale-Ups entstehen können, bereits im Vorfeld genau vertraglich geregelt werden. Verschiedenste Probleme können auch bei Start-Ups entstehen, die als Spinn-Offs aus der universitären Forschung ausgegründet werden. Hier werden Schutzrechte oftmals auf die Universitäten angemeldet und später an das Start-Up auslizensiert. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass das Start-Up gar keine oder wenig Kontrolle über das zugrundeliegende Geistige Eigentum hat, was es unter anderem für Investoren unattraktiver macht. Ferner könnte es dazu kommen, dass Universitäten weitere Lizenzen an andere Wettbewerber vergeben. Auch bei den Kosten und beim Vorgehen in den Prüfungsverfahren kann der fehlende Einfluss nachteilig sein, beispielsweise wenn es darum geht, in welchen weiteren Ländern Patentschutz in Form von Nachanmeldungen angestrebt werden soll. Spinn-Offs sollten sich diesen und weiteren möglichen Problemen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum bewusst sein und daher bereits frühzeitig und gut mit ihrer Universität verhandeln, um Schutzrechte möglichst selbst anmelden zu können oder sich zumindest eine Kaufoption oder eine exklusive Lizenz zu sichern – auch wenn sich das in der Praxis leider oft als sehr schwierig gestaltet.

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Fortsetzung folgt…

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