

In der heutigen 5. Folge des MarkenMittwoch wird aufgezeigt, was unternommen werden kann, wenn eine Frist, beispielsweise eine Zahlungsfrist, im Eintragungsverfahren einer Marke versäumt wird.
Vorliegend betrachten wir den Fall bei einem Fristversäumnis der Zahlung der Hinterlegungsgebühr (Anmeldegebühr für eine Marke).
Zur wirksamen Beantragung einer Markeneintragung muss mit Einreichung eines Markengesuchs eine Hinterlegungsgebühr mit ggf. Klassenzuschlag bezahlt werden (Art. 28 Abs. 3 MSchG und Art. 18 Abs. 2 MSchV). Diese Gebühr kann direkt online bei einer Online-Einreichung des Markengesuchs oder auch auf Rechnung bezahlt werden. Wird die Marke nicht online, sondern noch auf dem klassischen Weg eingereicht, schickt das IGE ebenfalls eine Rechnung mit Zahlungsaufforderung.
Das IGE legt dabei eine Frist fest, in der die Gebühren entrichtet werden müssen (Art. 18. MSchV). Wird diese Gebühr nicht bezahlt, weist das IGE nach Art. 30 Abs. 2 lit. b MSchG das Eintragungsgesuch zurück! ❌
Gibt es noch eine Chance, wenn man diese Zahlungsfrist versäumt hat?
✅ JA – Weiterbehandlung nach Art. 41 MSchG beantragen
Hierfür muss ein Antrag auf Weiterbehandlung gestellt, eine Weiterbehandlungsgebühr entrichtet und die versäumte Handlung nachgeholt werden. Die Weiterbehandlungsgebühr beim IGE beträgt aktuell CHF 100.-
❗ WICHTIG: Der Antrag muss innerhalb von 2 Monaten, nachdem der Gesuchsteller das Fristversäumnis erkannt, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist eingereicht werden.
Wird die Möglichkeit der Weiterbehandlung nicht wahrgenommen, verfügt das IGE und das Gesuch kann nicht mehr gerettet bzw. weitergeführt werden ⛔.
Für diesen Fall könnte als Lösung eine neue Marke eingereicht werden….
Damit es gar nicht erst zu dem beschriebenen Szenario kommt, empfehle ich eine Online-Einreichung des Markengesuchs mit sofortiger Online-Bezahlung der entsprechenden Gebühren 🙂 ✅

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