Wirtschaftsförderung Luzern
Es ist uns eine grosse Freude & Ehre, den Lesern des Blogs der Wirtschaftsförderung Luzern einen kurzen Überblick über das Schweizer Markenr...
Marken begegnen uns im Alltag ständig und erfüllen dabei ihre rechtliche Funktion als Kennzeichen zur Unterscheidung von Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen. Mit Hilfe einer Marke und dem entsprechenden Marketing können unterschiedlichste Aussagen transportiert und so die gewünschten Assoziationen bei (potentiellen) Kunden geweckt werden. Bewusst oder unbewusst beeinflussen Marken damit so manche Kaufentscheidung. Es verwundert deshalb kaum, dass einige Marken als immaterielle Vermögensgegenstände enorm wertvoll sind. Im Jahr 2023 war beispielsweise die Marke «Nestlé» mit einem Markenwert von rund 22,4 Milliarden US-Dollar die wertvollste Schweizer Marke, gefolgt von der Marke «Rolex» mit einem Markenwert von rund 10,7 Milliarden US-Dollar (Link zur Statistik). Obwohl nur die wenigsten Marken derart hohe Werte erreichen, ist das Thema Markenschutz nicht nur für grosse Unternehmen, sondern auch für viele KMUs und Start-Ups von hoher Relevanz.
Eine clevere Geschäftsidee, eine Firmengründung, eine Erweiterung des Dienstleistungsangebots und/oder neue Produktentwicklungen kann/können mit der Schaffung von neuen Namen, ansprechenden Slogans und/oder Logos einhergehen. Es ist empfehlenswert, sich bereits in einer frühen Phase des Prozesses mit dem Thema des Markenschutzes auseinanderzusetzen, um keine bösen und teuren Überraschungen zu erleben.
Eine Marke kann in der Regel schnell angemeldet werden. Wer jedoch zuvor auf eine Recherche verzichtet hat, kann möglicherweise Schutzrechte von Dritten verletzten und eine Verletzungsklage riskieren. Ferner kann die eigene Marke bei erfolgreichem Widerspruch des älteren Markeninhabers verloren gehen. Dies kann eine Änderung des eigenen Markenauftritts erforderlich machen. Von Amtswegen werden bei einer Einreichung eines Markengesuch beim IGE, dem Institut für Geistiges Eigentum, die sogenannten „absoluten Ausschlussgründe“ nach Art. 2 MSchG geprüft. Hierbei untersucht das IGE, u. a. ob die angemeldeten Zeichen dem Gemeingut angehören, gegen die öffentliche Ordnung verstossen, beschreibende Angaben oder irreführende und täuschende Zeichen vorliegen. Nicht geprüft wird die Verwechselbarkeit der neu angemeldeten Marke mit älteren Schutzrechten Dritter. Das IGE prüft demnach nicht, ob ältere Schutzrechte von Dritten der neuen Marke entgegenstehen. Somit kann es im Zweifelsfall zu einer erfolgreichen Markeneintragung kommen, welche kurz darauf durch denjenigen Dritten mit dem älteren Schutzrecht angegriffen wird. Damit sind die „relativen Ausschlussgründe“ nach Art. 3 MSchG, insbesondere die Verwechselungsgefahr mit einer älteren Marke für die gleichen oder gleichartrigen Waren und/oder Dienstleistungen, nicht Teil der Prüfung beim Eingang eines Markengesuchs beim IGE und sollten daher bereits vor der Markenanmeldung durch einen Markenberater abgeklärt werden.
Nach dem Schweizer Markenschutzgesetz (MSchG) können nur grafisch darstellbare Zeichen als Marke hinterlegt werden. Hierbei gibt viele unterschiedliche Markentypen, welche zur Unterscheidung dienen. So können beispielsweise Wörter, Slogans oder Buchstaben- und/oder Zahlenkombinationen mit einer reinen Wortmarke geschützt werden. Der Innhaber ist damit in der farblichen und gestalterischen Ausführung seiner Marke vollkommen frei. Bildliche Darstellungen, wie beispielsweise Logos, können mit einer Bildmarke mit oder ohne Farbanspruch geschützt werden. Ferner kann eine Kombination als Wort-/Bildmarke angemeldet werden, um neben den rein bildlichen Elementen auch Wortbestandteile schützen zu können. Darüber hinaus gibt es noch dreidimensionale Marken, akustische Marken, Positionsmarken, Farbmarken, Bewegungsmarken und Hologrammmarken.
Bei einer Markenanmeldung muss stets angegeben werden, in welchen Waren- und Dienstleistungsklassen Schutz begehrt wird. Der Markenschutz gilt also nicht automatisch für alle Waren- und Dienstleistungen, sondern nur für diejenigen, die bei der Markenanmeldung auch explizit beansprucht wurden. Für sehr unterschiedliche Waren- und Dienstleistungen können daher durchaus identische oder ähnliche Markenzeichen nebeneinander existieren. Die Klasseneinteilung erfolgt nach der sogenannten Nizza-Klassifikation und umfasst insgesamt 45 Klassen, welche sehr detailliert einzelne Waren- und Dienstleistungen beschreiben. Bei der Markenanmeldung sollte deshalb unbedingt ein individuelles Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellt werden, welches die tatsächlich am Markt angebotenen bzw. geplanten Waren- und Dienstleistungen aufführt. Standardmässig sind in den Amtsgebühren für eine Schweizer Markenanmeldung drei Klasse inklusive. Weitere Klassen können kostenpflichtig hinzugefügt werden.
Eine wichtige Arbeit von uns Markenberatern ist es, unseren Mandanten dabei zu helfen, das für sie optimalste Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu erstellen. Die einzelnen Nizza-Klassen umfassen oft mehrere hundert Unterpunkte, welche es im Detail zu prüfen und die treffendsten Begriffe herauszufiltern gilt.
Nach Möglichkeit sollte dabei auf bereits akzeptierte Begriffe aus der Datenbank des IGE zurückgegriffen werden, um in die «vorgezogene Markenprüfung» zu gelangen. Hierdurch kann im Idealfall eine besonders schnelle Eintragung innerhalb von 6 Arbeitstagen nach Hinterlegung des Markengesuchs erreicht werden, sofern keine absoluten Schutzausschlussgründe vorliegen. In einer «ordentlichen Markenprüfung» kann die Bearbeitungsdauer hingegen in der Regel drei bis vier Monate betragen.
Marken gehören zu den sogenannten Registerrechten und bedürfen daher einer Eintragung im Markenregister (www.swissreg.ch). Wurde eine Marke erfolgreich eingetragen, so verleiht der Markenschutz dem Innhaber ein ausschliessliches Recht, seine Marke zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen zu gebrauchen, für die zuvor Schutz beansprucht wurde. Der Markeninhaber kann Dritten verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für die gleichen Waren- und Dienstleistungen gemäss der Nizza-Klassifikation zu gebrauchen.
Innerhalb von 3 Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke im Markenregister kann ein Inhaber einer älteren identischen oder ähnlichen Marke Widerspruch gegen die Eintragung der neuen Marke beim IGE einlegen. Das Widerspruchsverfahren kann gegebenenfalls zur Löschung der jüngeren Marke führen, wenn keine ausreichende Unterscheidungskraft vorliegt. Auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann der Inhaber einer älteren Marke noch im Rahmen eines Zivilverfahrens vor den zuständigen Gerichten gegen eine neuere ähnliche oder identische Marke vorgehen. Im Vergleich zum Widerspruchsverfahren sind Zivilverfahren jedoch in der Regel mit mehr Aufwand und höheren Kosten verbunden. Um das Risiko eines Widerspruchs zu minimieren, sollte bereits vor der Markenanmeldung im Rahmen einer Markenrecherche überprüft werden, ob schon ältere identische oder ähnliche Marken registriert sind. Ebenso ist es sinnvoll nach erfolgreicher Markeneintragung eine Markenüberwachung einzurichten und regelmässig zu überprüfen, ob jüngere Zeichen eingetragen wurden, die mit der eigenen Marke kollidieren, um deren Eintragung bei Bedarf rechtzeitig widersprechen zu können.
Was ist Ihr Markenzeichen? Haben Sie es bereits geschützt? Ein Blick ins Markenregister lohnt sich und kann viel Aufschluss über bereits existierende sowie gelöschte Marken bieten:
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