Wirtschaftsförderung Luzern
Es ist uns eine grosse Freude & Ehre, den Lesern des Blogs der Wirtschaftsförderung Luzern einen kurzen Überblick über das Schweizer Markenr...
Wird eine Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, bevor sie zum Patent angemeldet wurde, steht diese Veröffentlichung der Patentanmeldung neuheitsschädlich entgegen. Dies hat zur Folge, dass kein Patentschutz mehr erhalten werden kann! Damit geht der Wettbewerbsvorteil, welcher durch die rechtzeitige Anmeldung der neuen Erfindung zum Patent (wahrscheinlich) möglich gewesen wäre, unwiederbringlich verloren. Die Erfindung ist somit öffentlich zugänglich und kann durch Mitbewerber nachgeahmt werden. Zwar kann auch kein anderer mehr ein Patent für diese Erfindung erhalten, dies ist jedoch nur ein schwacher Trost. Deshalb gilt es neue Erfindungen unbedingt geheim zu halten, rechtzeitig zum Patent anzumelden und erst anschliessend damit an die Öffentlichkeit zu gehen.
Doch was gilt alles als Veröffentlichung? Neben schriftlichen Veröffentlichungen, beispielsweise in Form eines Fachartikels oder von Werbung auf der eigenen Internetseite, können auch mündliche Beschreibungen, beispielsweise ein öffentlicher Vortrag oder ein Video in den sozialen Medien, sowie die Benutzung der Erfindung in der Öffentlichkeit, beispielsweise auf Ausstellungen und Messen oder im Rahmen von Werksführungen, Veröffentlichungen sein. All diese Veröffentlichungsformen können der späteren Patentanmeldung neuheitsschädlich entgegenstehen. Es ist deshalb Vorsicht geboten. Auch bei der Zusammenarbeit mit Projektpartnern oder Auftragnehmern ist dies zu beachten. Die Geheimhaltung sollte durch entsprechende Geheimhaltungsvereinbarungen sichergestellt werden.
Fortsetzung folgt…
Nächste Woche geht es weiter mit #2 unserer Blogreihe. Die Artikel erscheinen sowohl auf der Homepage als auch bei LinkedIn Blog IP Flakes #1.
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