

In letzter Zeit gibt es auf Social-Media einen grossen Hype um Conni-Memes. Wer kennst sie nicht, die kleinen Bücher mit den bekannten Conni-Geschichten 😊
Für eine rechtliche Einschätzung zu der Sachlage, hat die Neustadt Agentur AG aus Luzern unsere Patentanwältin Ellen Zander zu einem Interview eingeladen. Das Video auf LinkedIn zeigt einen kurzen Ausschnitt aus dem Gespräch, in dem u. a. folgende Fragen besprochen haben:
Bei der Figur Conni und ihren Büchern handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke, auch hier in der Schweiz 🇨🇭 .
Der Urheber eines Werks hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob wann und wie das Werk geändert werden darf. Wie in Deutschland, gibt es jedoch auch hier in der Schweiz die Regelung der sogenannten Parodiefreiheit (Art. 11 URG). Hier hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbare Abwandlungen des Werks zulässig sind.
Parodien sind humorvolle, ironische, oft satirische Bezugnahmen zum Originalwerk, wobei der Begriff weit zu fassen ist und sich Kritik nicht nur auf das parodierte Werk, sondern auch auf die Zeitumstände, Politik oder Personen beziehen kann, die zu dem Werk keinen Bezug haben. Entscheidend ist, dass die Parodie auf eine humoristische Wirkung zielt
Der Urheber kann sich gegen eine rufschädigende und damit persönlichkeitsverletzende Entstellung des Werkes wehren. Das gilt auch, wenn eine Bearbeitung des Werkes wegen der Parodiefreiheit eigentlich erlaubt wäre. Einige besonders vulgäre Conni-Memes dürften daher nicht unter die Schranke der Parodiefreiheit fallen. Daher bleibt der Einzelfall immer genau zu prüfen!
Ja. Veröffentlichte urheberrechtlich geschützte Werke dürfen im Privatgebrauch (Art. 19 Abs. 1 URG) verwendet werden. Dieser schliesst u. a. den eigenen persönlichen Gebrauch und den Gebrauch im Kreise von Personen, mit denen man eng verbunden ist, wie Verwandte, Familie oder enge Freunde, mit ein. Wichtig ist hierbei, es dürfen keine Einnahmen damit erzielt werden, also die kommerzielle Nutzung ist nicht erlaubt!
Die Regelung des Privatgebrauchs entstand jedoch in einer «analogen» Zeit. Die digitale Nutzung übers Internet, wie beispielsweise der «private Gebrauch» bei Social Media, wirft daher viele Fragen auf. Hier muss zwischen verschiedenen Fällen unterschieden werden: die Nutzung von Werken in einem (Gruppen)-Chat mit einem begrenzten Kreis von Personen, die untereinander «eng» verbunden sind und das Veröffentlichen eines Werks über einen Post oder Tweet auf Social Media, welcher beliebigen Personen zugänglich gemacht wird. Zwischen Internet-Freunden oder Followern besteht in der Regel keine enge Verbundenheit. Ein unrechtmässiger Gebrauch gilt auch für sehr grosse Gruppen-Chats, wo die Empfängerkreise sehr gross und nicht definieret sind.
Wichtig: bei Computerprogrammen findet die Schranke des Privatgebrauchs allerdings keine Anwendung!
Abmahnung und Unterlassungserklärung nicht sofort unterschreiben, sondern Urheberrechte abklären lassen! Vorsicht ist vor allem bei Schadensersatzforderungen geboten. Es gibt auch in diesem Bereich immer wieder betrügerische Aktionen, wo versucht wird, die Unwissenheit der betroffenen Personen auszunutzen, um an Geld zu kommen. Im Zweifelsfall immer eine Fachperson hinzuziehen und abklären lassen!
Gibt es Fragen zu diesem oder anderen IP-Themen? Wir stehen gerne für ein Gespräch zur Verfügung 😊 Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches & kostenloses Erstberatungsgespräch!





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