

Gute Nachrichten für innovative Luzerner Unternehmen!
Mit der Steuergesetzrevision 2025 wurden endlich auch im Kanton Luzern attraktive Rahmenbedingungen für die Einrichtung von Patentboxen geschaffen.
Der Patentboxabzug wurde von zuvor 10 % auf 90 % erhöht. Zugleich wurde die Entlastungsbegrenzung von zuvor 20 % auf 70 % angehoben. Damit zieht Luzern mit anderen Kantonen gleich, die bereits seit der Einführung der Patentbox im Jahr 2020 attraktive Rahmenbedingungen bieten, beispielsweise Nidwalden, Obwalden, Schwyz und Zug,.
Die Patentbox ist ein steuerliches Instrument zur Innovationsförderung, welches im Rahmen der STAF-Steuerreform im Jahr 2020 schweizweit eingeführt wurde. Sie wird als «Box» bezeichnet, weil Unternehmensgewinne, welche durch patentierte Produkte oder Lizenzeinnahmen aus Patentengeneriert werden, von anderen Gewinnen getrennt in einer fiktiven «Box» betrachtet und steuerlich begünstigt werden. Die Patentbox hat zwar keinen Einfluss auf Bundessteuern, die kantonale Steuerbelastung kann mit Hilfe einer Patentbox jedoch deutlich reduziert werden. Die Kantone haben viel Spielraum für individuelle Regelungen. Bei der Einführung waren diese im Kanton Luzern nicht besonders attraktiv. Das hat sich nun geändert.
Um eine Patentbox einrichten zu können, muss mindestens ein qualifizierendes Schutzrecht vorhanden sein. Dazu zählen neben Schweizer und Europäischen Patenten auch entsprechende ausländische Patente (z.B. Deutsche Patente). Ausserdem gelten sogenannte vergleichbare Rechte – das sindergänzende Schutzzertifikate, geschützte Halbleitertopographien, geschützte Pflanzensorten, geschützte Unterlagen nach dem Heilmittelgesetz und geschützte Berichte nach Landwirtschaftsgesetz sowie entsprechende ausländische Rechte – als qualifizierende Schutzrechte.
Andere Immaterialgüterrechte, wie Marken, Designs und Urheberrechte qualifizieren jedoch nicht für die Patentbox! Ausserdem ist zu beachten: nur bereits erteilte Patente gelten als qualifizierende Schutzrechte. Anhängige Patentanmeldungen reichen daher (noch) nicht aus, um eine Patentbox einzurichten.
Der Patentbox-Abzug beschreibt den Prozentsatz, um den die qualifizierenden Gewinne aus patentierten Produkten oder aus Lizenzeinnahmen bei der Steuerbemessung reduziert werden. Realisiert ein Unternehmen beispielsweise einen Gewinn von CHF 100’000.- durch die Lizensierung eines Patents, müssen davon auf kantonaler Ebene bei einem Patentboxabzug von 90% nur noch CHF 10’000.- versteuert werden. Aber gleichzeitig gilt auch die Entlastungsbegrenzung. Hierdurch wird die Summe aller steuerlichen Abzugsmöglichkeiten gedeckelt, das heisst die Steuerentlastung auf alle Gewinne darf insgesamt nicht höher ausfallen als durch die Entlastungsbegrenzung festgelegt ist. Bei einer Entlastungsbegrenzung von 70%, wie sie nun auch in Luzern gilt, können auf kantonaler Ebene also im Idealfall maximal 70% steuern gespart werden.
Theoretisch ist es möglich eine eigene Patentbox für jedes einzelne erteilte Patent einzurichten. Dies kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn Gewinne aus einem Patent ausschliesslich durch die Vergabe von Lizenzen generiert werden. Werden hingegen Gewinne aus Produkten mit patentierten Merkmalen erzielt, ist es aufgrund des administrativen Aufwands bei der Zuordnung der Gewinne zu einzelnen Patenten meist sinnvoll, so wenige Patentboxen wie möglich einzurichten. Dies kann dadurch erreicht werden, dass eine Patentbox auch für einzelne Produkte oder Produktgruppen mit patentierten Merkmalen eingerichtet werden kann. Eine einzelne Patentbox kann dann auch mehrere Patente enthalten.
Es muss eine Eintrittsbesteuerung bezahlt werden. Unternehmen, welche eine Patentbox einrichten möchten, lösen über die Eintrittsbesteuerung gewissermassen die Eintrittskarte für zukünftige Steuererleichterungen. Hierzu müssen die in den letzten zehn vorangegangenen Steuerperioden steuerlich effektiv zum Abzug gebrachte Forschungs- und Entwicklungskostenaufwendungen gesondert nachversteuert werden.
Ferner muss der Nexus-Quotient berücksichtigt werden. Dieser beschreibt den Anteil der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung, die in der Schweiz angefallen sind. Wenn Unternehmen ihre Forschung und Entwicklung vollständig in der Schweiz angesiedelt haben und keine Schutzrechte von Dritten zukaufen oder lizenzieren, können sie die Abzugsmöglichkeiten über die Patentbox voll ausschöpfen. Für Unternehmen, welche diese Kriterien erfüllen, kann die Einrichtung einer Patentbox deshalb besonders interessant sein.
Es entsteht ein zusätzlicher administrativer Aufwand in der Buchhaltung und zur Erfüllung bestimmter Dokumentationsplichten. Für die erstmalige Einrichtung sollte unbedingt ein erfahrener Steuerexperte beigezogen werden und ein Steuerruling, also eine verbindliche Auskunft bei der zuständigen Steuerbehörde, eingeholt werden.
Oft wird vermutet, dass sich die Patentbox nur für Grosskonzerne lohnen würde. Im Gegenteil lohnt sich die Patentbox jedoch gerade für viele Grosskonzerne wegen der Einführung der globalen Mindeststeuer nicht mehr. Für KMUs mit einem Umsatz von weniger als 750 Millionen CHF pro Jahr kann die Patentbox hingegen sehr attraktiv sein. Als Richtgrösse kann angegeben werden, dass die Einrichtung einer Patentbox bereits ab einem qualifizierenden Reingewinn von 100’000 CHF pro Jahr lohnenswert sein kann.
Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass viele innovative KMUs sich bislang überhaupt nicht mit der Patentbox und dem daraus resultierenden Steuersparpotential beschäftigt haben. Diese Erfahrung spiegelt sich auch in den Erläuterungen zum Entwurf der Steuergesetzrevision des Kantons Luzern wider. Dort ist folgendes zu lesen:
«Im Rahmen der Steuergesetzrevision 2020 hatte der Kanton Luzern die Entlastung im Hinblick auf die unklaren finanziellen Auswirkungen sehr zurückhaltend auf 10 Prozent festgelegt. Mit dieser sehr zurückhaltenden Ausprägung ist der Kanton Luzern im interkantonalen Vergleich allerdings weniger konkurrenzfähig (vgl. Anhang 5). Erste Erfahrungen auch in anderen Kantonen zeigen, dass Patentboxen relativ wenig beansprucht werden.»
Das Steuersparpotential durch die Patentbox scheint also vielfach falsch eingeschätzt zu werden. Gerade Luzerner Unternehmen, die bereits erteilte Patente oder anhängige Patentanmeldungen haben, sollten sich aufgrund der neuen Rahmenbedingungen nun genauer mit der Patentbox befassen, um das Steuersparpotential für ihr Unternehmen zu ergründen. Auch Unternehmen, welche sich bislang, beispielsweise aus Kostengründen, dagegen entschieden haben innovative Technologien zum Patent anzumelden, sollten diese Strategie nun noch einmal überdenken, denn die möglichen Steuerersparnisse durch die Patentbox können die Kosten für Patentschutz in vielen Fällen deutlich übersteigen.
Unternehmen, welche noch keine erteilten Patente besitzen oder Lücken in ihrem Patent-Portfolio haben, sollten berücksichtigen, dass die Erteilung einer europäischen Patentanmeldung regelmässig 2 bis 5 Jahre dauern kann. Wenn eine möglichst schnelle Einrichtung einer Patentbox gewünscht wird, ist dies ein sehr langer Zeitraum. In solchen Fällen kann daher die Einreichung einer Schweizer Patentanmeldung beim IGE (Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum) in Betracht gezogen werden, für welche, unter Ausnutzung alle Beschleunigungsmöglichkeiten, eine Erteilung bereits innerhalb von etwa einem Jahrerreicht werden kann. Innerhalb eines Jahres nach Einreichung besteht auch die Möglichkeit, die sogenannte Priorität der Schweizer Patentanmeldung zu
Beanspruchen, um so nachträglich den Patentschutz auf weitere Länder auszudehnen. Beispielsweise kann eine internationale oder eine europäische Patentanmeldung unter Inanspruchnahme der Priorität der Schweizer Erstanmeldung eingereicht werden. Aufgrund fehlender Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit durch das IGE wird Schweizer Patenten hin und wieder eine geringe Rechtsbeständigkeit nachgesagt. Im Hinblick auf die Patentbox ergeben sich hierdurch jedoch keine direkten Nachteile. Für den Fall, dass der Schutz des Patents, auf welchem die Patentbox basiert, rückwirkend, beispielsweise im Rahmen einer erfolgreichen Nichtigkeitsklage, entfallen sollte, wirkt sich dies nicht auf die begünstigte Besteuerung in den vorangegangenen Steuerperioden aus. Erst ab dem Entfall des Patentschutzes würde dann in der laufenden und in den folgenden Steuerperioden keine vergünstigte Besteuerung mehr gewährt werden.
Des Weiteren ist auch der Schutzbereich des zugrundeliegenden Patents ein sehr wichtiger Faktor. Je grösser und allgemeiner dieser ist, desto leichter lässt sich gegenüber den Steuerbehörden auch begründen, dass Gewinne auf den Patentschutz zurückzuführen sind und für die Patentbox qualifizieren. Der Schlüssel für einen optimalen Schutzbereich liegt in einer wohldurchdachten und strategisch weitsichtigen Formulierung der Patentansprüche. Hierzu sollte bereits im Anmeldeprozess genau analysiert werden, welcher Schutzbereich möglich und im Hinblick auf die spätere Nutzung einer Patentbox zielführend ist.
Ob sich die Einrichtung einer Patentbox lohnt, ist jedoch letztlich immer eine Einzelfallentscheidung, da die Höhe möglicher Steuerabzüge von einer Vielzahl von Einflussfaktoren abhängig ist, die stets individuelle betrachtet werden müssen.
Als Patentanwälte beraten wir Sie gerne im Detail zu allen Ihren patentrechtlichen Fragen. Lassen Sie uns gemeinsam eine individuelle Schutzrechtsstrategie erarbeiten, welche nicht nur einen optimalen Schutz der Innovationen Ihres Unternehmens sondern auch eine zielgerichtete Nutzung von Steuererleichterungen über die Patentbox ermöglicht. Auf Wunsch stellen wir über unser Netzwerk auch den Kontakt zu erfahren Steuerexperten her, die Sie zu allen steuerlichen Detailfragen rund um die Patentbox optimal beraten und bei einer reibungslosen Einrichtung unterstützen können.
Autor: Jonas Lenz





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