Blog MarkenMittwoch #3

Wofür benötige ich bei einer Markenanmeldung ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und was hat dies mit der Nizza-Klassifikation zu tun? 🤔 Mit diesen Fragen beschäftigen wir uns heute im 3. Teil vom MarkenMittwoch

Grundsätzlich gilt, dass Marken nicht abstrakt, sondern nur in Verbindung mit bestimmten Waren und Dienstleistungen geschützt werden können. Bei der Markenanmeldung MUSS angegeben werden, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke eintragen werden soll. Der Markenschutz gilt also NICHT automatisch für alle Waren- und Dienstleistungen, sondern nur für diejenigen, für die mit der Markenanmeldung im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auch explizit Schutz beansprucht wurde.

Bereits im 1. Teil des MarkenMittwoch haben wir beim Blick ins Markenregister „swissreg“ gesehen, dass bei den Marken unter „Nizza-Klassifikation“ stets Nummern eingetragen sind. Was hat es nun mit diesen Nummern auf sich?

Präsentation als pdf

Alle Waren und Dienstleistungen sind gemäss der «Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen nach dem Abkommen von Nizza von 1957» (sog. Nizza-Klassifikation) in insgesamt 45 Klassen eingeteilt. Jede Klasse weist eine Vielzahl von Begriffen auf, welche ganz unterschiedliche Waren und Dienstleistungen beschreiben. Bei der Markenanmeldung muss angegeben werden, in welcher/welchen Klasse(n) Schutz begehrt wird.

Doch hierbei geht es nicht nur alleine um die Nummern der Nizza-Klassen, sondern explizit auch um die Begriffe innerhalb einer Klassen-Nummer. Darauf werden wir nächste Woche im 4. Teil vom MarkenMittwoch genauer eingehen und tiefer in ein Meer von Begriffen pro Klasse eintauchen. 🌊 😎

 

Noch ein Hinweis ❗
Die Nizza-Klassifikation darf nicht mit der Locarno-Klassifikation verwechselt werden, welche eine internationale anerkannte Klassifikation für Designs ist.

 

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