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Blog MarkenMittwoch #12

⚠ Achtung Gebrauchspflicht ⚠ Im Markendschungel können so manche Gefahren lauern. In der 12. Folge des MarkenMittwoch geht es um die sogenannte Gebrauchspflicht und die Folgen von Nichtgebrauch nach Art. 11 & 12 des MSchG.

Ein Marke auf Vorrat anzumelden und sie dann nicht zu gebrauchen, ist keine gute Idee!

Wird eine Marke binnen 5 Jahren nach Eintragung nicht im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen gebraucht, kann ein Markeninhaber sein Markenrecht nicht mehr geltend machen (ausser es liegen besondere Umstände für den Nichtgebrauch vor). War die Marke von einem Widerspruchsverfahren betroffen, so gilt die fünfjährige Karenzfrist nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens.

Es gibt die Möglichkeit, beim IGE die LÖSCHUNG einer im Wirtschaftsverkehr nicht benützten Marke zu beantragen. JEDE natürlich oder juristische Person kann diesen Löschungsantrag stellen und glaubhafte Gründe für den Nichtgebrauch vorbringen. Dabei muss KEIN besonderes Interesse nachgewiesen werden. Dem Antrag müssen jedoch glaubhafte Beweise beiliegen, welche die Vermutung des Nichtgebrauchs untermauern.

Die Markeninhaberin hat anschliessend drei Möglichkeiten, um auf den Löschungsantrag zu reagieren:
📌 1. Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs der Marke anfechten und/oder
📌 2. Den Gebrauch der angefochtenen Marke glaubhaft machen oder
📌 3. Wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft machen.

Schlussendlich entscheidet das IGE, ob der Löschungsantrag abgewiesen oder diesem stattgegeben wird.

💡 Zusätzlich wichtig zu wissen:
Solange kein Nichtgebrauch der Marke nach dem Ablauf der fünf Jahre von Dritten geltend gemacht worden ist, kann der Gebrauch der Marke auch nach mehr als fünf Jahren erstmals oder wieder erneut aufgenommen werden, sodass das Markenrecht wieder auflebt.

Für eine EU-Unionsmarke gibt ebenfalls eine Gebrauchspflicht. Hier reicht es jedoch aus, wenn in zumindest einem EU-Land die Marke binnen fünf Jahren aktiv gebraucht wird.

 

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Fortsetzung folgt…

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