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Blog MarkenMittwoch #11

Es darf nur „SCHWEIZ“ draufstehen, wo auch „SCHWEIZ“ drin ist! 🇨🇭

In der letzten Folge des MarkenMittwoch ging es um die richtige Verwendung der Schweizerflagge 🇨🇭 und des Schweizerwappens. Wie bereits angekündigt, müssen jedoch für den rechtmässigen Gebrauch des Schweizerkreuzes oder der Bezeichnung „Schweiz“ – alleine oder in Kombinationen mit anderen Begriffen, wie „Swiss Quality“ oder „Made in Switzerland“- Herkunftskriterien erfüllt sein. Übrigens gelten beispielsweise auch das Matterhorn, die Helvetia oder Wilhelm Tell als Schweizer Herkunftsangabe! Damit wird sichergestellt, dass bei Verwendung der Herkunftsangabe „Schweiz“ auch wirklich ein ausreichender Bezug zur Schweiz besteht.

Unser heutiges Beispiel mal wieder „Toblerone“:

🔎 Hast du die Unterschiede in dem Bild gefunden???

Die uns allen bekannte Toblerone hatte stets das Matterhorn und die Aufschrift „Toblerone of Switzerland“ auf ihrer Packung. Jeweils eindeutige Bezüge zur Schweiz mit wahrem Wiedererkennungswert. ✅

Vor geraumer Zeit verlegt die Herstellerin Mondelez den Herstellungsort der Toblerone von der Schweiz ins Ausland und kann somit von nun an nicht mehr das Schweizer Matterhorn auf der Verpackung zeigen. Dafür befindet sich jetzt ein klassischer Dreiecks-Berg auf der Packung. Nur der Bär durfte bleiben 🐻 . Auch der Schriftzug und der Slogan änderten sich. Nun heisst es lediglich „Established in Switzerland 1908“.

Dem Schweizer Markenregister „swissreg“ ist entnehmbar, dass die neue Marke für Toblerone bereits 2021 hinterlegt und eingetragen wurde.

 

 

Somit sollte bei einer Markenanmeldung mit Zeichen, welche einen eindeutigen Bezug zur Schweiz aufweisen, stets darauf geachtet werden, ob die Herkunftskriterien gemäss 2. Teil des MSchG, Art. 47ff erfüllt sind.

Fortsetzung folgt…

Nächstes Mal widmen wir uns dem sehr wichtigen Thema: GEBRAUCHSPFLICHT ❗

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Zander & Lenz | Ellen Zander

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